Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung dieser Bedingungen
Allen Angeboten, Kaufverträgen und Lieferungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde, auch dann, wenn diese im Einzelfall nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden, der Käufer diese Bedingungen aus früheren Geschäften jedoch kennt. Abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn diese durch unsere ausdrückliche schriftliche Erklärung anerkannt sind. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Die Ausführung der Bestellung bedeutet ein Anerkenntnis unserer AGB.

Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit; sie sind nicht Bestandteil der AGB. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 24 AGBG. Unsere Angestellten und Vertreter sind nicht berechtigt, für uns irgendwelche rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Alle von diesen Personen getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Bestellungen und Auftragsbestätigungen bedürfen der Schriftform, mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen der schriftlichen Bestätigung.

Ggf. einzelvertraglich vereinbarte Abweichungen von Regelungen dieser AGB entfalten keine Präjudizwirkung für die Zukunft.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Preise
Auträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Streichungen und sonstige Vereinbarungen. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein und Warenrechnung. Der Käufer ist jedoch an seine Bestellung einen Monat gebunden.

Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Käufer widerspricht vor der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Auftragsbestätigung.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind nur dann verbindlich, wenn keine voraussichtliche Liefer- oder Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten bestehen. Wird im Vertrag eine längere Frist genannt, so gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise als vereinbart. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Eigentumsvorbehalt in § 11 wird in keinem Falle eingeschränkt.

Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich für unsere kaufmännischen Kunden aus Ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld etc., auf die hiermit verwiesen wird; dies betrifft insbesondere Blei- und Messingverglasungen, Sprossenisolierglas und gewölbtes Isolierglas. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

Weigert sich der Käufer, die bereitgestellte Ware abzunehmen, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen über die Ware anderweitig zu verfügen. Der Käufer ist - vorbehaltlich des beiderseits möglichen Nachweises eines höheren bzw. niedrigeren Schadens - verpflichtet, 15% des Kaufpreises als Schadenersatz zu bezahlen. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach unserer Wahl auch Vertragserfüllung oder einen entstandenen weitergehenden Schaden zu verlangen.

Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind - soweit nicht anders vereinbart - nur annähernd maßgebend.

Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 II BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller bei Isolierglas (Schallschutz-, Wärmedämmwert usw.) können wir nur bei gesonderter Vereinbarung eine Gewähr übernehmen. Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben.

3. Lieferfristen
Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlichen Unterlagen und der ggf. vereinbarten An- bzw. Vorauszahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Überschreitung einer solchen Frist berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn uns nach Ablauf der Frist eine Nachfrist von mindestens einem Monat erfolglos gesetzt wurde. Dies gilt nicht, wenn ein in Ziffer 9 genannter Rücktrittsgrund vorliegt; in diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist - auch innerhalb eines Verzuges - um die Dauer des entsprechenden Ereignisses. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Nachlieferung kann nicht gefordert werden, es sei denn, diese wird gesondert vereinbart. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich am Sitz des Käufers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Für Baustellenanlieferung wird aufgrund des Mehraufwands grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 106,00 EUR zzgl. MwSt. erhoben. Hinsichtlich der Verbindlichkeit einer etwa genannten Lieferfrist gilt Satz 1. Sollte eine Baustellenanlieferung aus irgendwelchen Gründen - etwa wegen der Nichtanwesenheit einer annahmeberechtigten Person - nicht möglich sein, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware wieder mitzunehmen oder am Sitz des Käufers abzuliefern. Hieraus können gegen uns keinerlei Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, hergeleitet werden.

4. Beschaffenheit der Ware, technische Verkaufsbedingungen
Unsere Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die technischen Verkaufsbedingungen, insbesondere solche über Maße und deren Berechnung, über Dicken, Preisermittlung, Kisteninhalte, Verpackung, Pfandgeld, Frachten usw. ergeben sich aus den Preislisten oder Sondervereinbarungen bzw. aus den handelsüblichen Gepflogenheiten. Die Maßtoleranzen bei Festmaßen betragen beim Zuschnitt von Fensterglas und Dickglas auf volle Zentimeter ± 2mm, auf Bruchteile von Zentimeter ± 1mm sowie beim Zuschnitt von Gußglas und Spiegelglaserzeugnissen ± 3mm. Abweichungen sind vom Käufer im Rahmen der »Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas« des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks in Hadamar u. a. in der jeweils gültigen Fassung hinzunehmen. Im Übrigen werden die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen wie beispielsweise auch leichte Farb- und Strukturabweichungen auch von uns dem Käufer gegenüber in Anspruch genommen. Entsprechendes gilt bei branchenüblichen Maßtoleranzen beim Zuschnitt.

Wird auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte bei vorgespannten Gläsern Wert gelegt, so hat der Käufer dies ausdrücklich anzugeben. Diese Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

Die Verpackung der Scheiben erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach transport- und produktionstechnischen Erfordernissen mit unseren Gestellen und Haltebalken. Das größte Maß der Verpackungseinheit bestimmt die Verpackungslänge.

Wünscht der Kunde ausdrücklich Verpackung in Einwegkisten, so berechnen wir hierfür einen Aufschlag in Höhe von EUR 2,-/qm zuzüglich Mehrwertsteuer. Einwegverpackungen, soweit diese Verpackungsart vom Kunden ausdrücklich gewünscht wird, gelten als mitverkauft und werden bis auf weiteres grundsätzlich nicht zurückgenommen. Im übrigen gilt Ziffer 5 der 'Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen'. Falls bestimmte Verpackungsgewichte nicht überschritten werden dürfen, so ist dies bereits mit der Bestellung mitzuteilen. Verpackungsmehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Unter 5 qm pro Rechnungseinheit berechnen wir EUR 21,- Verpackungskosten.

Bei Anlieferungen auf unseren Transportgestellen bleiben die Gestelle und Haltebalken in jedem Fall unser Eigentum; dies gilt insbesondere bei einer evtl. Versteigerung zusammen mit der Ware im Zuge eines Insolvenzverfahrens. Unsere Transportgestelle dienen ausschließlich dazu, die bestellte Ware unserem Kunden anzuliefern. Eine zweckentfremdete Benutzung durch unseren Kunden ist hiermit ausdrücklich untersagt. Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung und zur Rückgabe. Unser Lieferschein gilt als Nachweis für den Empfang unserer Gestelle und Haltebalken.

Der Kunde hat bei Baustellenanlieferung den Einbautermin und sein Personal erst dann zu disponieren, wenn dem Kunden nach Anruf durch unser Haus die Anlieferung bestätigt wurde. Kosten, die dem Kunden durch unpünktliche Lieferung entstehen, können nicht von uns übernommen werden. Bei Baustellenanlieferung ist der Kunde verpflichtet, die Transportgestelle mit zu seiner Hausanschrift zurückzunehmen und uns die Bereitstellung zu melden. Für Schäden an unseren Gestellen und Haltebalken haftet der Kunde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Schäden bei Anlieferung bereits vorhanden waren.

Der Kunde verpflichtet sich zur Rückführung unserer Gestelle und Haltebalken innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang. Die Rückgabe oder, wenn wir uns hierzu bereit erklären, die Rückführung durch uns, ist uns (Lieferwerk) zu avisieren. Verzögert sich die Rückgabe über den 10. Tag hinaus, sind wir berechtigt, ab dem 11. Tag EUR 6,- je Gestell und Tag zu berechnen, jedoch max. den Betrag des Wiederbeschaffungswertes des Gestelles. Bei Gestellanlieferung hat der Kunde die Haltebalken sofort zu lösen, um bei ungünstiger Wetterlage einen Hitzestau innerhalb des Glasstapels zu vermeiden. Bei Rücknahme von Kunden-Altscheiben durch uns behalten wir uns vor, die Entsorgungskosten an den Kunden weiterzugeben.

5. Verpackung
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Gestelle sowie Haltebalken. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von 3 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Für die Verpackung und deren Berechnung sind die jeweiligen Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Soweit die Verpackung in unserem Eigentum oder im Eigentum des Lieferwerks bleibt, besteht bei Nichtrückgabe Anspruch auf Ersatz des Wertes mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes; wahlweise sind wir berechtigt, rückwirkend eine Leihgebühr zu verlangen oder dem Käufer den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Entsorgung (über das DSD o. ä.) vorzulegen. Er stellt den Verkäufer insoweit von jeglicher Haftung frei.

6. Versandrisiko, Gefahrübergang
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Käufer, vom Lieferwerk oder von uns bestellt ist - geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei den Franko-Lieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Verkäufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

Unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und ordnungsgemäße Verladung. Bei Anlieferung mit unseren Wagen oder mit dem Wagen des Lieferwerks gilt die Übernahme spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferstelle (auf befestigter Fahrbahn) auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt des Anlieferers nicht befahrbar, so erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des gewerblichen Käufers. Fordert der Auftraggeber dennoch Mitarbeit beim Abladen, Transportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand besonders berechnet. Diese Arbeiten bedeuten jedoch keine Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Käufers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.

Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und auf Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

Fordert der Auftraggeber Hilfeleistung beim Einsetzen (Einglasen), wird diese besonders berechnet.

7. Versicherung
Soweit auf Wunsch eine Versicherung durch uns oder das Lieferwerk erfolgt, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers. Wir handeln in solchen Fällen nur als Vermittler.

8. Mängelrügen und Gewährleistung
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen, sind spätestens binnen 7 Tagen (bei Bruch spätestens am auf die Anlieferung folgenden Arbeitstag), in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

Bei gebrauchten Waren sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.

War der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar, muss die Mängelrüge unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Erkennbarwerden, bei uns eingehen. In jedem Falle muss die Rüge vor dem Einbau der Scheibe erfolgen; ansonsten stehen dem Besteller keinerlei Gewährleistungsrechte zu. Unsere Haftung ist jedoch auch für nicht erkennbare Mängel 6 Monate nach Lieferung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung, Reparatur oder Zuschnitt, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung oder natürliche Abnutzung. Ersatzlieferungen werden in jedem Fall berechnet. Die Gutschrift dafür erfolgt erst dann, wenn die Beanstandung anerkannt ist und evtl. erforderliche Schadenspapiere rechtzeitig vorliegen. Zudem muss die beanstandete Glaseinheit vorher beim Hersteller eingegangen sein. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.

Wir können uns von Gewährleistungsansprüchen in allen Fällen dadurch befreien, dass wir dem Käufer die Ansprüche gegen den Vorlieferanten oder das Lieferwerk abtreten.

Voraussetzung für unsere Gewährleistung und Garantieleistungen für das Lieferwerk und den Vorlieferanten ist, dass der Käufer seine Vertragspflichten, insbesondere seine Zahlungspflicht, unabhängig von der Mängelrüge erfüllt.

Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

Bei berechtigten Beanstandungen erstreckt sich unsere Verpflichtung - nach unserer Wahl - nur auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Insbesondere Umglasungs-, Einsetz- und Fahrtkosten können von uns nicht übernommen werden. Sollte die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung zweimal fehlschlagen, nicht möglich oder unzumutbar sein, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung ist insoweit ausgeschlossen, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist - unbeschadet unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstiger Ansprüche aus Produzentenhaftung - auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch im Falle der positiven Vertragsverletzung.

Auskünfte über Materialien und deren Verwendung werden nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr erteilt.

An uns gegebene Modelle werden vier Wochen aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Modelle zu entsorgen. Eine Haftung für Beschädigung oder Verlust von Modellen, Eigengläsern und kundeneigenen Bleifeldern während der Verwahrzeit übernehmen wir nicht.

Bei Fremdgläsern - insbesondere bei kundeneigenen Blei- oder Messingverglasungen - übernehmen wir keinerlei Gewähr für Verlust, Bruch, Kratzer oder sonstige Beschädigungen, die beim Transport oder bei der Verarbeitung im Werk entstehen können.

8a. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist - soweit zulässig, auch hinsichtlich der Verletzung von Nebenpflichten - grundsätzlich ausgeschlossen; im Falle einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung durch den Käufer.

Der Lieferant hat uns von der Produzentenhaftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.

Die Haftungsfreistellung erstreckt sich auch auf von dem Käufer oder von Dritten verursachte Umweltschäden.

9. Rücktrittsrecht
Das Vorliegen folgender Umstände berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag, soweit die genannten Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind:

a) Technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen oder die Ausführung unzumutbar machen.

b) Ofenreparaturen, Brandschaden, Rohmaterial- oder Energiemangel, Änderungen im Produktionsablauf, Lieferengpässe oder andere wesentliche Betriebsstörungen bei uns oder den Lieferwerken.

c) Streiks, Aussperrungen, Kriege, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel, Verkehrsstörungen und alle Fälle höherer Gewalt.

d) Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers.
Sie entbinden uns von jeder Schadenersatzhaftung für verzögerte bzw. nicht ausgeführte Lieferungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferern oder Subunternehmern eintreten; in diesem Falle verpflichten wir uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

10. Zahlung
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich in bar und ohne Abzug bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu bezahlen. Zahlung durch Wechsel kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Annahme des Wechsels bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Eine etwaige Beanstandung der Ware ist ohne Einfluss auf die Fälligkeit der Zahlung. Hat der Käufer noch Schulden aus früheren Lieferungen, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt. Bei allen Zielüberschreitungen werden auch ohne vorherige Mahnung vom Fälligkeitstage an Zinsen mit 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. dem ab 1. 1. 2002 an seine Stelle tretenden Leitzins der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 9%, berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz durch Vorlage einer Bankbescheinigung nachweisen oder wenn der Käufer uns eine geringere Belastung nachweist. § 353 HGB bleibt unberührt.

Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Rechnungen beglichen werden. Eine etwaige Regulierung durch Wechsel gewährt keinen Anspruch auf Skonto. Skonti werden nur auf den Nettowarenbetrag, also ohne Berücksichtigung der Kosten für Fracht, Verpackung usw. gewährt. Unklarheiten, die sich während der Ausführung des Auftrages hinsichtlich der rechtzeitigen Zahlung durch den Käufer ergeben, berechtigen uns, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen, die Auslieferung von Barvorauszahlungen abhängig zu machen. Zahlungen an unsere Mitarbeiter oder Vertreter erfolgen auf alleiniges Risiko des Käufers und stellen keine Erfüllung der Kaufpreisschuld dar.

Bei Scheck- und Wechselprotesten, Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers werden unsere Rechnungen und laufenden Wechsel sofort fällig. Dies gilt auch für den Fall, dass uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden - insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen -, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer schließen lassen; zudem sind wir dann berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig werden. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsbetrag wie Rabatte (auch wenn sie nicht ausdrücklich auf der Rechnung ausgewiesen sind), Skonto usw. dürfen nicht mehr vorgenommen werden. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle des Zahlungsverzuges, der Nichteinlösung eines Wechsels bei Fälligkeit oder des Bekanntwerdens von Tatsachen, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer schließen lassen, können wir die Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen; der Käufer kann jedoch diese sowie die im vorstehenden Satz genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers aus diesem Geschäft sind ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Käufer nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Die Zahlungspflicht des Käufers besteht auch dann, wenn ihm die Ware bereitgestellt ist, er jedoch die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt wünscht. In diesem Fall sind wir berechtigt, ortsübliche Einlagerungskosten zu berechnen.
10a. Alle Preise verstehen sich zuzgl. der gesetzlichen MwSt.

11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Für den Fall, dass der Käufer trotz schriftlicher Erinnerung bzw. Mahnung fällige Forderungen nicht begleicht, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig zu machen, insbesondere Bezahlung per Vorkasse zu verlangen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Der Käufer gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten und alles für den Abtransport erforderliche zu unternehmen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, insbesondere auch im Falle der unmittelbar bevorstehenden oder gerade erfolgten Eröffnung eines Insolvenz- oder Insolvenzantragsverfahrens gegen den Käufer, hat dieser uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB

Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Kosten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte machen oder beeinträchtigen. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt es als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 20% übersteigt.

Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltssache ohne weiteres auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

12. Geltung weiterer Bedingungen
Soweit mit der Lieferung auch der Einbau der Waren durch uns verbunden ist oder Montagen durch uns erfolgen, gilt die 'Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas' des Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks in Hadamar u.a.; sollte diese keine entsprechende Regelung enthalten, so gelten die Bestimmungen der VOB neuester Fassung, soweit diese Verkaufs- und Lieferbedingungen keine entgegenstehende Regelung enthalten. Beim Kauf von Mehrscheiben-Isolierglas gelten zusätzlich unsere 'Ergänzenden Lieferbedingungen für Mehrscheiben-Isolierglas'.

13. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Käufers werden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist als Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckklagen - für beide Parteien Bitburg vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Dies gilt auch im Falle einer Überschreitung der Sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bitburg; d.h. die Prorogation umfasst ausdrücklich auch die sachliche Zuständigkeit.

Als Gerichtsstand ist auch dann Bitburg vereinbart, wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dies gilt auch, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO) geltend gemacht werden.

Die Geltung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Maßgebliche Bedingungen

Für Verkäufe und Lieferungen von Isolierglas gelten unsere Ihnen bekannten »Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen« für unser Warensortiment. Für Mehrscheiben-Isolierglas gilt ergänzend folgendes:

1. Auftragsänderungen und Streichungen
Aufträge im vorgeschrittenen Stadium können nicht geändert werden und sind in der ursprünglich bestellten Ausführung abzunehmen. Änderungen sind nur möglich, solange das Glas noch nicht zugeschnitten bzw. optimiert ist und bedingen Lieferzeit-Verzögerungen. Bereits angefallene Kosten werden in Rechnung gestellt. Jede Auftragsänderung wird erst mit unserer geänderten Auftragsbestätigung gültig.

Außerdem wird für Änderungen oder Streichungen eine besondere Gebühr erhoben. Insoweit berechnen wir bei Änderungen über den tatsächlichen Mehrpreis hinaus 2% des Netto-Auftragswertes, bei Streichungen den Preis für Einfachglas in der entsprechenden Größe. Der Käufer kann eine Herabsetzung der Gebühr verlangen, wenn er uns einen geringeren Schaden nachweist. Bei fortgeschrittener Fertigung ist der Käufer verpflichtet, die Abnahme in der ursprünglich bestellten Größe zusätzlich zu verlangen. Es ist daher unbedingt erforderlich und wird dringend empfohlen, vor oder bei Hereingabe von Bestellungen zu prüfen, ob die Abmessungen in Breite und Höhe, die gewünschte Glasart und der Luftzwischenraum unverändert bestehen bleiben.

2. Lieferung und Gefahrtragung
Bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als vereinbart bezeichnet.

Abrufaufträge können nicht angenommen werden.

Die Versendung eines Auftrages erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Einheit.

Die Anlieferung an Baustellen gilt als vollzogen, bevor der Lastkraftwagen oder Lastzug die befestigte Fahrbahn verlässt. Der Fahrzeugführer entscheidet, wo er aus Gründen der Sicherheit für Lieferung und Fahrzeug eine Weiterfahrt ablehnen muss. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Empfängers. Etwaiges Abladen durch den Lieferanten oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es bleibt alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Empfängers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.

Jegliches Fahrpersonal ist nur zur Entfernung von Planen und Spriegeln verpflichtet.

Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.

3. Garantie und Reklamationen
Wir geben Garantie für einen Zeitraum von 5 Jahren, dass sich bei TERMO–BIT Isolierglas unter normalen Bedingungen keine Kondensation oder Staubablagerungen zwischen den Scheiben bilden und somit die Durchsichtigkeit erhalten bleibt.

Die Garantie ist nicht gültig, wenn unsere in der Anlage beigefügten Lagerungs- und Einbauvorschriften nicht beachtet, Ecken und Ränder nachgeschnitten, verändert oder beschädigt werden. Die Garantieleistung erstreckt sich nur auf Neulieferung der Isolierglasscheiben, weitere Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Neulieferung erfolgt grundsätzlich an den Sitz der Bestellerfirma der Erstlieferung.

Von der Garantiegewährung bleibt Isolierglas beim Einbau in Verkehrsmittel und Tiefkühltruhen ausgeschlossen.

Für Isolierglaskombinationen mit farbigem Gußglas besteht erhöhte Bruchgefahr durch Wärmeeinwirkung. Diese Kombinationen sind deshalb von der Garantie ausgeschlossen.

Es ist daher erforderlich, alles Isolierglas vor dem Einsetzen daraufhin zu prüfen, ob die Scheiben einwandfrei sind, das heißt, ob sie irgendwelchen Belag (Bläue oder dergleichen), Luftblasen, Schlieren oder ähnliche Fehler aufweisen. Sofern die Ränder der Einheiten noch Prüföl oder Reste davon aufweisen, ist es vor dem Einsetzen zu entfernen.

Ersatzlieferungen ohne Berechnung werden nicht durchgeführt. Die Ersatzlieferungen werden in jedem Fall berechnet. Die Gutschrift dafür erfolgt erst dann, wenn die Beanstandung von uns anerkannt ist und evtl. erforderliche Schadenspapiere rechtzeitig vorliegen. Zudem muss die beanstandete Isolierglas-Einheit vorher beim Hersteller eingegangen sein.

3.1 Qualitätshinweise
Bei Isolierglas können so genannte Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben, auftreten. Sie werden durch besondere plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf die Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt im Falle der Kondensation auf den Außenflächen.

3.2 Prüfliste
Für die Fertigstellung eventuell optisch wahrnehmbarer Fehler bei Mehrscheiben-Isolierglas werden die anliegende Prüfliste und die ebenfalls beigefügten besonderen Hinweise zugrunde gelegt.

4. Stückgutversand
Falls Stückgutversand ab Hersteller aus irgendwelchen Gründen erforderlich ist, vergüten wir nur die Fracht für das wirkliche Gewicht der Sendung. Rollgeld wird nicht vergütet. Die Mehrfracht für »sperriges« Gut oder Mindergewicht gehen zu Lasten des Bestellers. Isolierglas-Einheiten, deren kleinstes Maß 150 cm überschreitet, können nur in einem O-Wagen verladen werden. In diesen Fällen wird gemäß den Bestimmungen der Deutschen Bahn AG ein Mindestgewicht von 1000 kg berechnet. Bei Versand mit O-Wagen empfiehlt sich die Verwendung einer Wagendecke. In solchen Fällen berechnet die Deutsche Bahn AG ein Mindestgewicht von 2000 kg. Die dadurch entstehenden Kosten und die Deckenmiete gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Transportversicherung und Verhalten im Schadensfall
Alle Sendungen in originaler Hüttenverpackung werden - gegen Berechnung der Versicherungsgebühren - bis zur ersten Entladestelle gegen Bruchgefahr auf dem Transport versichert. Die Entladung des Gutes ist im Versicherungsschutz nicht enthalten. Schadensmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens acht Tage nach Ankunft der Ware schriftlich beim Lieferanten vorliegen.

Sofern die Sendungen bereits bei Eintreffen äußerlich erkennbare Schäden aufweisen, wird gebeten, die Abnahme der Sendung zu verweigern.

Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden wird gebeten, das Auspacken der Kisten, in denen Transportbruch festgestellt wird, sofort zu unterbrechen und dem Lieferanten unverzüglich Mitteilung zu machen.

Bis zum Eintreffen eines Beauftragten der Versicherungs-Gesellschaft bzw. der liefernden Hütte müssen diese Kisten unberührt bleiben.

Im Übrigen sind etwaige Schäden dem Transportführer sofort zu melden; zudem ist in Gegenwart von Zeugen eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu erstellen und von allen Anwesenden zu unterzeichnen.

Wenn die Einlagerung der Ware erforderlich ist, erfolgt diese auf Risiko des Bestellers. Auf Antrag und Kosten des Bestellers kann die Transportversicherung zweimal um je 4 Wochen verlängert werden, sofern das Gut in der originalen Hüttenverpackung eingelagert ist. Sofern eine erforderliche Einlagerung beim Lieferanten länger als zwei Monate währt, wird eine angemessene Lagergebühr erhoben.

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